Die Regierung hat es eilig damit, die Freiheitsrechte der Bürger abzuschaffen. Die fragwürdige Auslegung des § 278 a der Strafgesetzordnung – Bildung einer kriminellen Vereinigung (Mafiaparagraph) – wurde schon den Tierschützern zum Verhängnis. Sie wurden zwar letztendlich freigesprochen, aber hier wurde das Verfahren selbst zur Strafe, denn auf den enormen Kosten für die Verteidigung gegen die ungerechtfertigte Anklage sind die Tierschützer sitzengeblieben. Nun dreht die neue Regierung das Rad weiter. Der § 278b – Bildung einer terroristischen Vereinigung – hat die Ausnahmeregelung, dass Menschen, die sich gegen eine undemokratische Entwicklung und gegen undemokratische Maßnahmen einer Regierung wehren, nicht bestraft werden können. Dass es eine der ersten legistischen Aktionen der Regierung ist, diese Ausnahme abzuschaffen und das mit der offensichtlichen Lüge zu begründen, die Ausnahme verstieße gegen EU Recht, sollte uns allen zu denken geben. Warum schafft man das ohne Not und mit einer erfundenen Begründung, aus heiterem Himmel, ohne irgend einen Anlass dafür zu haben, ab? Dafür gibt es nur eine Erklärung: Damit man in Zukunft eine Handhabe gegen alle und jeden hat, der sich gegen Maßnahmen der Regierung stellt. Das kann dann vom Journalisten bis zu den NGOs, über Staatsbürger, die protestieren, bis zu jedem, der sich nicht konform verhält, angewendet werden. Terrorist ist dann jeder, der zum Terroristen erklärt wird. Türkei wir kommen…
§ 278b StGB Terroristische Vereinigung
StGB – Strafgesetzbuch
(1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) beschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird.
Mit dem § 283 STGB – Verhetzung- möchte ich an die Wahlpropaganda der FPÖ erinnern
(1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,
1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt,
2. in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder
3. Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f sowie § 321k, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer durch eine Tat nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, dass andere Personen gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Gewalt ausüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach den Abs. 1 bis 3 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die Hass oder Gewalt gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe befürworten, fördern oder dazu aufstacheln, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, in gutheißender oder rechtfertigender Weise verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.